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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen der ELMOS Semiconductor AG (ELMOS) gelten ergänzend zur Auf­tragsbestätigung und für sämtliche Liefe­rungen an Kaufleute, wenn der Vertrag zum Betriebe ihres Handels­gewerbes gehört, an juristische Per­sonen des öffentlichen Rechts und an öffentlich-recht­liche Sondervermögen (Kunde).
1.2. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gehen als ausschließlich gültige Vertragsbedingungen anderen Regelungen vor, insbesondere den Ein­kaufs­bedingun­gen des Kunden. Soweit eine Bestellung unter Be­zug­nahme auf Einkaufsbedingungen erteilt wurde, die diesen Verkaufs- und Lieferbedin­gungen ganz oder teilweise nicht entsprechen, wird hiermit sol­chen Ein­kaufs­bedingungen ausdrücklich widersprochen.
1.3. Abweichungen von diesen Verkaufs- und Lieferbedin­gungen bedürfen in jedem Falle der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch ELMOS.
1.4. Für den Fall der Unwirksamkeit oder wirksamen Abänderung einzelner Be­stimmungen bleiben die übri­gen Bestimmungen dieser Verkaufs- und Liefer­bedin­gungen wirksam.

2. Auftrag

2.1. Jeder Auftrag bedarf zu seiner rechtsverbindlichen Annahme der schrift­lichen Bestätigung durch ELMOS. Sollte ein Auftrag in Ausnahmefällen auch ohne schriftliche Bestätigung durch ELMOS zustande gekommen sein, so gelten auch für diesen die vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen.
2.2. Alle Vereinbarungen über etwaige Nebenabreden sowie nachträgliche Ergän­zungen und Ände­rungen des Auftrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.

3. Preise

3.1. Die Preise von ELMOS verstehen sich netto ab Werk ausschließlich Mehrwert­steuer (MwSt.) und Verpac­kung.
3.2. Es gelten die in der Auftragsbestätigung angeführten Preise in Euro (€). Bei Angeboten und Auftragsbestätigungen in Fremdwährungen gilt die Bin­dung an die Fremdwährung nur, solange sich der Wechselkurs der Fremd­währung zum Euro um nicht mehr als +/- 5% zwischen Datum der Auftragsbestä­tigung und Rechnungsdatum ändert. ELMOS behält sich das Recht vor, bei Wechselkursschwankungen um mehr als +/- 5% den Preis für die dann noch ausste­henden Lieferungen entsprechend der Kursverän­de­rung neu festzu­setzen.

4. Lieferungen

4.1. Die in der Auftragsbestätigung angegebenen Lieferfri­sten gelten ab Werk Dortmund. Ein Überschreiten der in der Auftragsbestätigung genannten Ter­mine begründet nur dann Verzug, wenn der Kunde alle fälligen For­derungen von ELMOS bezahlt und ELMOS schriftlich gemahnt hat. Dies gilt auch dann, wenn die Lieferzeit nach dem Kalender bestimmt ist. Auf Ersatz eines durch Verzug entstandenen Schadens haftet ELMOS nur bei Vorliegen von grober Fahr­lässigkeit oder Vorsatz.
4.2. Sofern der Kunde den Auftrag storniert, hat er alle bereits fertiggestellten oder in Produktion befindlichen Bauteile/Bauelemente/Erzeugnisse (Produkte) voll zu ersetzen. Für noch nicht in Produktion befindliche Produkte hat der Kunde 30% des Wertes zu ersetzen. 4.3. Die Mindestabnahmemenge (von ASICs) beträgt eine Charge (25 Wafer), die innerhalb eines Kalenderjahres abzunehmen ist. Mindermengen werden mit dem Preis für eine Charge in Rechnung gestellt.
4.4. Wegen der schwankenden Ausbeute bei der Herstellung von ICs ist ELMOS berechtigt, die vereinbarte Liefermenge um bis zu 20% zu über- oder zu unter­schreiten.
4.5. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Produkte dem Spediteur über­geben werden, bei Selbstabholern bei Abholung der Produkte, spätestens aber sobald diese zum vereinbarten Liefertermin oder später fertig gemeldet wurden.
4.6. Verpackungskosten sind nicht im Kaufpreis enthalten. Kosten für die Ent­sor­gung der Verpackung trägt der Kunde.
4.7. Tritt nach Vertragsschluss eine wesentliche Ver­schlechterung in den Ver­mögens- und/oder Liquiditäts­verhältnissen des Kunden ein oder werden solche bereits vor Vertragsschluss vorhandenen Umstände erst nachträglich bekannt, so kann ELMOS vom Vertrag zu­rücktreten und/oder sofortige Bezah­lung sämtlicher offener Rechnungen verlangen, auch wenn die Rech­nungs­be­träge zuvor ganz oder teilweise gestundet oder durch Wechsel bezahlt waren. Als eine solche Ver­schlechterung sind insbeson­dere Wechsel- oder Scheck­proteste, Pfändung, Zahlungseinstellung, Anträge auf Er­öffnung des Insolvenzverfahrens anzuse­hen.

5. Zahlungen

5.1. Die Rechnungen von ELMOS sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungs­datum ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Zahlungen, die später als 30 Tage ab Rech­nungsdatum bei ELMOS eingehen, sind ab Fälligkeit mit 5% über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu ver­zinsen. Es bleibt ELMOS unbe­nommen, einen darüber hinausgehenden Verzugsschaden geltend zu machen.
5.2. Sofern der Kunde mit fälligen Zahlungen im Rückstand ist, ist ELMOS berech­tigt, weitere Lieferungen bis zur vollständigen Bezahlung aller fälligen Rech­nungen zurückzustellen und Vorkasse zu verlangen, auch wenn andere Zah­lungsbedingungen vereinbart sind.
5.3. Wechselzahlung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung durch ELMOS zulässig. Sämtliche Wechsel-, Einziehungs - und Diskontspesen gehen in die­sem Fall zu Lasten des Kunden.
5.4. Gegen fällige Zahlungsansprüche von ELMOS kann der Kunde nur mit un­bestrittenen oder rechtskräftig fest­gestellten Gegenforderungen aufrech­nen oder ein Zu­rückbehaltungsrecht ausüben.

6. Gewährleistung

6.1. Die Produkte werden entsprechend der vereinbarten Spezifikation geliefert und haben ein etwa vereinbartes Prüfprogramm fehlerfrei durchlaufen.
6.2. Produkte, die bei Gefahrenübergang fehlerhaft i.S. von Ziffer 6.1 waren und innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist an ELMOS zurückgesandt werden, wird ELMOS nach Wahl des Kunden entweder durch fehlerfreie ersetzen oder den Kaufpreis zurückerstatten. Ein Anspruch auf Schadensersatz ist ausgeschlossen, außer wenn den Produkten eine von ELMOS ausdrücklich schriftlich zugesicherte Eigen­schaft fehlt.
6.3. ELMOS behält sich vor, jederzeit technische Änderungen durchzuführen, die lediglich den Herstellungsprozess betreffen, die Spezifikation der Produkte aber unberührt lassen.
6.4. Es obliegt dem Kunden, die Rückverfolgbarkeit des jeweils eingebauten ELMOS-Produktes anhand der ELMOS-Projekt- und Losnummer dauerhaft durch entsprechende Archivführung sicherzustellen. Sollte sich wegen einer fehlerhaften Funktion der Kundenapplikation die Notwendigkeit einer Rückrufaktion ergeben, beschränkt sich die Einstandspflicht von ELMOS auf konkret rückverfolgbare ELMOS-Produkte. Der Kunde stellt ELMOS von weitergehenden Ansprüchen frei.

7. Schutz- und Urheberrechte

7.1. Für eine eventuelle Verletzung gewerblicher Schutz-, Urheber- oder Wettbe­werbsrechte Dritter durch ELMOS bei Anwendung der vom Kunden vorgege­be­nen Entwürfe, Spezifikationen oder Anweisungen, haftet der Kunde, soweit ELMOS nicht Allein- oder Mitverschulden in Form von Vorsatz oder grober Fahr­lässigkeit zur Last fällt. In diesen Fällen ist der Kunde verpflichtet, ELMOS von jeglichen Forderungen oder sonstigen Ansprüchen freizustellen, die Dritte mit der Begründung gegen ELMOS geltend machen, dass eines ihrer Rechte durch eine derartige Tätigkeit verletzt wird.
7.2. Wird der Kunde wegen Verletzung von Urheber-, Patent-, Gebrauchsmuster-, Topographie-, Marken- oder ähnlichen Rechten in Anspruch genommen und ist diese be­hauptete Rechtsverletzung ELMOS zuzurechnen, so ist ELMOS unverzüglich zu benach­richtigen. Das weitere Vorgehen ist mit ELMOS abzustimmen; die Führung von Rechtsstreitigkeiten ist auf das Verlangen von ELMOS hin ihr zu überlassen. Der Kunde bzw. sein Abnehmer hat ELMOS nach besten Mög­lichkeiten im Rahmen der Rechtsverteidigung zu unterstützen. Ersatzansprü­che aus derartigen Sach­verhalten sind auf die Höhe des Kaufpreises der be­troffenen Produkte begrenzt.
7.3. Durch den Kauf eines Produktes von ELMOS wird dem Kunden keinerlei Schutz­recht oder Urheberrecht abgetre­ten.

8. Schadensersatzansprüche

Schadensersatzansprüche des Kunden - gleichgültig aus welchem Rechts­grund, aber vorbehaltlich der Ansprüche gemäß den Ziffern 4.1. und 6.2. - sind ausgeschlossen, sofern sie nicht durch Vorsatz oder grobe Fahr­lässigkeit verursacht werden. Diese Regelung gilt auch zugunsten der Mitarbei­ter und Erfüllungsgehilfen von ELMOS.

9. Erweiterter und verlängerter Eigentumsvorbehalt

9.1. Von ELMOS gelieferte Produkte (Vorbehaltsware) bleiben ihr Eigentum, bis alle Ver­bindlichkeiten des Kunden aus der Geschäftsverbindung mit ELMOS voll­ständig getilgt sind. Bei Forderungen, die ELMOS in laufende Rechnung ein­stellt, sichert der Eigentumsvorbehalt den anerkannten Saldo (Kontokorrentvorbehalt).
9.2. Werden von ELMOS Produkte zurückgenommen, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn ELMOS dies ausdrücklich schriftlich bestätigt. Für ELMOS erfolgte Pfändung von Produkten bedeutet dagegen stets den Rücktritt vom Vertrag.
9.3. Über Pfändungen und andere von Dritten ausgehende Gefährdungen für Rechte von ELMOS ist ELMOS unverzüglich schriftlich mit allen Angaben zu unterrich­ten, die ELMOS für eine Interventionsklage nach §771 ZPO benötigt. Soweit ELMOS Ausfall erleidet, weil ein Dritter die von ihm an ELMOS zu erstattenden gerichtli­chen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach §771 ZPO nicht erbrin­gen kann, haftet der Kunde.
9.4. Verarbeitung oder Umbildung der Produkte von ELMOS durch den Kunden findet aus­schließlich für ELMOS statt. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht zu ELMOS gehörenden Produkten steht ELMOS Miteigentum an der neuen Vorbehaltsware zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware von ELMOS zum Anschaffungspreis der an­deren verarbeiteten Produkte zur Zeit der Verarbeitung. Für die neue Vorbehalts­ware gelten im übrigen die Regelungen zur Vorbehaltsware entsprechend, ins­besondere auch der verlängerte Eigentumsvorbehalt gem. Ziffer 9.6. Bei un­trennbarer Vermischung der Vorbehaltsware von ELMOS mit anderen Gegenständen steht ELMOS ein Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rech­nungswertes der Vorbehaltsware von ELMOS zum Anschaffungspreis der anderen vermischten Gegenstände zur Zeit der Vermischung.
9.5. Der Kunde verwahrt das Allein- oder Miteigentum für ELMOS.
9.6. Der Kunde ist befugt, die Vorbehaltsware von ELMOS und die durch Verarbei­tung oder Vermischung entstandene neue Vorbehaltsware im ordnungsge­mäßen Geschäftsbetrieb weiter zu veräußern. Sämtliche hieraus entstehenden Forde­rungen gegen Dritte tritt der Kunde hiermit im voraus an ELMOS ab, und zwar in Höhe des jeweiligen Rechnungswertes einschließlich MwSt. (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Ungeachtet dieser Abtretung bleibt der Kunde weiterhin zur Einziehung der Forderungen berechtigt. Die Befugnis von ELMOS zur Forderungseinziehung wird hierdurch nicht beeinträchtigt. Aller­dings wird ELMOS von dieser Befugnis nur Gebrauch machen, wenn der Kunde seine Verpflichtungen ELMOS gegenüber nicht erfüllt und in Zahlungs­verzug gerät. In diesem Fall hat der Kunde ELMOS alle für eine Forderungsein­ziehung benötig­ten Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Auf besonderes Verlangen von ELMOS hin macht der Kunde den betreffenden Drittschuldnern eine Mitteilung von der Abtretung an ELMOS.
9.7. ELMOS verpflichtet sich, auf Verlangen des Kunden Sicherheiten, die er ELMOS zur Verfügung gestellt hat, freizugeben, soweit sie zur Sicherung der Forderungen von ELMOS nicht nur vorübergehend nicht mehr benötigt werden, insbesondere soweit sie den Wert der zu sichernden und noch nicht getilgten Forderungen von ELMOS um mehr als 20% übersteigen.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

10.1.Erfüllungsort für die beiderseitigen aus dem Auftrag geschuldeten Leistun­gen ist Dortmund.
10.2. Gerichtsstand für sämtliche Streitig­keiten einschließlich Scheck- und Wechsel klagen ist Dortmund. Es steht ELMOS frei, den Kunden vor dessen Heimatgericht zu verklagen
10.3. Für die Rechtsverhältnisse zwischen ELMOS und dem Kunden gilt das Recht der Bundesre­publik Deutschland. Das UN-Kaufrechtsübereinkom­men ist nicht an­wend­bar.