Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
1.1. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen der ELMOS Semiconductor AG (ELMOS) gelten ergänzend zur Auftragsbestätigung und für sämtliche Lieferungen an Kaufleute, wenn der Vertrag zum Betriebe ihres Handelsgewerbes gehört, an juristische Personen des öffentlichen Rechts und an öffentlich-rechtliche Sondervermögen (Kunde).
1.2. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gehen als ausschließlich gültige Vertragsbedingungen anderen Regelungen vor, insbesondere den Einkaufsbedingungen des Kunden. Soweit eine Bestellung unter Bezugnahme auf Einkaufsbedingungen erteilt wurde, die diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise nicht entsprechen, wird hiermit solchen Einkaufsbedingungen ausdrücklich widersprochen.
1.3. Abweichungen von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen bedürfen in jedem Falle der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch ELMOS.
1.4. Für den Fall der Unwirksamkeit oder wirksamen Abänderung einzelner Bestimmungen bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen wirksam.
2. Auftrag
2.1. Jeder Auftrag bedarf zu seiner rechtsverbindlichen Annahme der schriftlichen Bestätigung durch ELMOS. Sollte ein Auftrag in Ausnahmefällen auch ohne schriftliche Bestätigung durch ELMOS zustande gekommen sein, so gelten auch für diesen die vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen.
2.2. Alle Vereinbarungen über etwaige Nebenabreden sowie nachträgliche Ergänzungen und Änderungen des Auftrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
3. Preise
3.1. Die Preise von ELMOS verstehen sich netto ab Werk ausschließlich Mehrwertsteuer (MwSt.) und Verpackung.
3.2. Es gelten die in der Auftragsbestätigung angeführten Preise in Euro (€). Bei Angeboten und Auftragsbestätigungen in Fremdwährungen gilt die Bindung an die Fremdwährung nur, solange sich der Wechselkurs der Fremdwährung zum Euro um nicht mehr als +/- 5% zwischen Datum der Auftragsbestätigung und Rechnungsdatum ändert. ELMOS behält sich das Recht vor, bei Wechselkursschwankungen um mehr als +/- 5% den Preis für die dann noch ausstehenden Lieferungen entsprechend der Kursveränderung neu festzusetzen.
4. Lieferungen
4.1. Die in der Auftragsbestätigung angegebenen Lieferfristen gelten ab Werk Dortmund. Ein Überschreiten der in der Auftragsbestätigung genannten Termine begründet nur dann Verzug, wenn der Kunde alle fälligen Forderungen von ELMOS bezahlt und ELMOS schriftlich gemahnt hat. Dies gilt auch dann, wenn die Lieferzeit nach dem Kalender bestimmt ist. Auf Ersatz eines durch Verzug entstandenen Schadens haftet ELMOS nur bei Vorliegen von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
4.2. Sofern der Kunde den Auftrag storniert, hat er alle bereits fertiggestellten oder in Produktion befindlichen Bauteile/Bauelemente/Erzeugnisse (Produkte) voll zu ersetzen. Für noch nicht in Produktion befindliche Produkte hat der Kunde 30% des Wertes zu ersetzen. 4.3. Die Mindestabnahmemenge (von ASICs) beträgt eine Charge (25 Wafer), die innerhalb eines Kalenderjahres abzunehmen ist. Mindermengen werden mit dem Preis für eine Charge in Rechnung gestellt.
4.4. Wegen der schwankenden Ausbeute bei der Herstellung von ICs ist ELMOS berechtigt, die vereinbarte Liefermenge um bis zu 20% zu über- oder zu unterschreiten.
4.5. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Produkte dem Spediteur übergeben werden, bei Selbstabholern bei Abholung der Produkte, spätestens aber sobald diese zum vereinbarten Liefertermin oder später fertig gemeldet wurden.
4.6. Verpackungskosten sind nicht im Kaufpreis enthalten. Kosten für die Entsorgung der Verpackung trägt der Kunde.
4.7. Tritt nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögens- und/oder Liquiditätsverhältnissen des Kunden ein oder werden solche bereits vor Vertragsschluss vorhandenen Umstände erst nachträglich bekannt, so kann ELMOS vom Vertrag zurücktreten und/oder sofortige Bezahlung sämtlicher offener Rechnungen verlangen, auch wenn die Rechnungsbeträge zuvor ganz oder teilweise gestundet oder durch Wechsel bezahlt waren. Als eine solche Verschlechterung sind insbesondere Wechsel- oder Scheckproteste, Pfändung, Zahlungseinstellung, Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens anzusehen.
5. Zahlungen
5.1. Die Rechnungen von ELMOS sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Zahlungen, die später als 30 Tage ab Rechnungsdatum bei ELMOS eingehen, sind ab Fälligkeit mit 5% über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen. Es bleibt ELMOS unbenommen, einen darüber hinausgehenden Verzugsschaden geltend zu machen.
5.2. Sofern der Kunde mit fälligen Zahlungen im Rückstand ist, ist ELMOS berechtigt, weitere Lieferungen bis zur vollständigen Bezahlung aller fälligen Rechnungen zurückzustellen und Vorkasse zu verlangen, auch wenn andere Zahlungsbedingungen vereinbart sind.
5.3. Wechselzahlung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung durch ELMOS zulässig. Sämtliche Wechsel-, Einziehungs - und Diskontspesen gehen in diesem Fall zu Lasten des Kunden.
5.4. Gegen fällige Zahlungsansprüche von ELMOS kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
6. Gewährleistung
6.1. Die Produkte werden entsprechend der vereinbarten Spezifikation geliefert und haben ein etwa vereinbartes Prüfprogramm fehlerfrei durchlaufen.
6.2. Produkte, die bei Gefahrenübergang fehlerhaft i.S. von Ziffer 6.1 waren und innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist an ELMOS zurückgesandt werden, wird ELMOS nach Wahl des Kunden entweder durch fehlerfreie ersetzen oder den Kaufpreis zurückerstatten. Ein Anspruch auf Schadensersatz ist ausgeschlossen, außer wenn den Produkten eine von ELMOS ausdrücklich schriftlich zugesicherte Eigenschaft fehlt.
6.3. ELMOS behält sich vor, jederzeit technische Änderungen durchzuführen, die lediglich den Herstellungsprozess betreffen, die Spezifikation der Produkte aber unberührt lassen.
6.4. Es obliegt dem Kunden, die Rückverfolgbarkeit des jeweils eingebauten ELMOS-Produktes anhand der ELMOS-Projekt- und Losnummer dauerhaft durch entsprechende Archivführung sicherzustellen. Sollte sich wegen einer fehlerhaften Funktion der Kundenapplikation die Notwendigkeit einer Rückrufaktion ergeben, beschränkt sich die Einstandspflicht von ELMOS auf konkret rückverfolgbare ELMOS-Produkte. Der Kunde stellt ELMOS von weitergehenden Ansprüchen frei.
7. Schutz- und Urheberrechte
7.1. Für eine eventuelle Verletzung gewerblicher Schutz-, Urheber- oder Wettbewerbsrechte Dritter durch ELMOS bei Anwendung der vom Kunden vorgegebenen Entwürfe, Spezifikationen oder Anweisungen, haftet der Kunde, soweit ELMOS nicht Allein- oder Mitverschulden in Form von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zur Last fällt. In diesen Fällen ist der Kunde verpflichtet, ELMOS von jeglichen Forderungen oder sonstigen Ansprüchen freizustellen, die Dritte mit der Begründung gegen ELMOS geltend machen, dass eines ihrer Rechte durch eine derartige Tätigkeit verletzt wird.
7.2. Wird der Kunde wegen Verletzung von Urheber-, Patent-, Gebrauchsmuster-, Topographie-, Marken- oder ähnlichen Rechten in Anspruch genommen und ist diese behauptete Rechtsverletzung ELMOS zuzurechnen, so ist ELMOS unverzüglich zu benachrichtigen. Das weitere Vorgehen ist mit ELMOS abzustimmen; die Führung von Rechtsstreitigkeiten ist auf das Verlangen von ELMOS hin ihr zu überlassen. Der Kunde bzw. sein Abnehmer hat ELMOS nach besten Möglichkeiten im Rahmen der Rechtsverteidigung zu unterstützen. Ersatzansprüche aus derartigen Sachverhalten sind auf die Höhe des Kaufpreises der betroffenen Produkte begrenzt.
7.3. Durch den Kauf eines Produktes von ELMOS wird dem Kunden keinerlei Schutzrecht oder Urheberrecht abgetreten.
8. Schadensersatzansprüche
Schadensersatzansprüche des Kunden - gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, aber vorbehaltlich der Ansprüche gemäß den Ziffern 4.1. und 6.2. - sind ausgeschlossen, sofern sie nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht werden. Diese Regelung gilt auch zugunsten der Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von ELMOS.
9. Erweiterter und verlängerter Eigentumsvorbehalt
9.1. Von ELMOS gelieferte Produkte (Vorbehaltsware) bleiben ihr Eigentum, bis alle Verbindlichkeiten des Kunden aus der Geschäftsverbindung mit ELMOS vollständig getilgt sind. Bei Forderungen, die ELMOS in laufende Rechnung einstellt, sichert der Eigentumsvorbehalt den anerkannten Saldo (Kontokorrentvorbehalt).
9.2. Werden von ELMOS Produkte zurückgenommen, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn ELMOS dies ausdrücklich schriftlich bestätigt. Für ELMOS erfolgte Pfändung von Produkten bedeutet dagegen stets den Rücktritt vom Vertrag.
9.3. Über Pfändungen und andere von Dritten ausgehende Gefährdungen für Rechte von ELMOS ist ELMOS unverzüglich schriftlich mit allen Angaben zu unterrichten, die ELMOS für eine Interventionsklage nach §771 ZPO benötigt. Soweit ELMOS Ausfall erleidet, weil ein Dritter die von ihm an ELMOS zu erstattenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach §771 ZPO nicht erbringen kann, haftet der Kunde.
9.4. Verarbeitung oder Umbildung der Produkte von ELMOS durch den Kunden findet ausschließlich für ELMOS statt. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht zu ELMOS gehörenden Produkten steht ELMOS Miteigentum an der neuen Vorbehaltsware zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware von ELMOS zum Anschaffungspreis der anderen verarbeiteten Produkte zur Zeit der Verarbeitung. Für die neue Vorbehaltsware gelten im übrigen die Regelungen zur Vorbehaltsware entsprechend, insbesondere auch der verlängerte Eigentumsvorbehalt gem. Ziffer 9.6. Bei untrennbarer Vermischung der Vorbehaltsware von ELMOS mit anderen Gegenständen steht ELMOS ein Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware von ELMOS zum Anschaffungspreis der anderen vermischten Gegenstände zur Zeit der Vermischung.
9.5. Der Kunde verwahrt das Allein- oder Miteigentum für ELMOS.
9.6. Der Kunde ist befugt, die Vorbehaltsware von ELMOS und die durch Verarbeitung oder Vermischung entstandene neue Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiter zu veräußern. Sämtliche hieraus entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde hiermit im voraus an ELMOS ab, und zwar in Höhe des jeweiligen Rechnungswertes einschließlich MwSt. (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Ungeachtet dieser Abtretung bleibt der Kunde weiterhin zur Einziehung der Forderungen berechtigt. Die Befugnis von ELMOS zur Forderungseinziehung wird hierdurch nicht beeinträchtigt. Allerdings wird ELMOS von dieser Befugnis nur Gebrauch machen, wenn der Kunde seine Verpflichtungen ELMOS gegenüber nicht erfüllt und in Zahlungsverzug gerät. In diesem Fall hat der Kunde ELMOS alle für eine Forderungseinziehung benötigten Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Auf besonderes Verlangen von ELMOS hin macht der Kunde den betreffenden Drittschuldnern eine Mitteilung von der Abtretung an ELMOS.
9.7. ELMOS verpflichtet sich, auf Verlangen des Kunden Sicherheiten, die er ELMOS zur Verfügung gestellt hat, freizugeben, soweit sie zur Sicherung der Forderungen von ELMOS nicht nur vorübergehend nicht mehr benötigt werden, insbesondere soweit sie den Wert der zu sichernden und noch nicht getilgten Forderungen von ELMOS um mehr als 20% übersteigen.
10. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
10.1.Erfüllungsort für die beiderseitigen aus dem Auftrag geschuldeten Leistungen ist Dortmund.
10.2. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten einschließlich Scheck- und Wechsel klagen ist Dortmund. Es steht ELMOS frei, den Kunden vor dessen Heimatgericht zu verklagen
10.3. Für die Rechtsverhältnisse zwischen ELMOS und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrechtsübereinkommen ist nicht anwendbar.


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